Gastaufnahmebedingungen (Empfehlungen des DTV)
§ 1 – Stellung der Tourismusorganisation
a) Falls nicht anderweitige Vereinbarungen ausdrücklich getroffen wurden, hat die TI lediglich die Stellung eines Vermittlers. Daraus folgt, dass die TI weder für die An-gaben des Gastgebers zu Preisen und Leistungen noch für Leistungen und Leis-tungsstörungen hinsichtlich der vom Gastgeber zu erbringenden Leistungen haf-tet. Hiervon bleibt eine etwaige Haftung der TI aus dem Vermittlungsvertrag unbe-rührt.
b) Die vorliegenden Gastaufnahmebedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für alle Buchungen von Unterkünften, bei denen Buchungsgrundlage das von der TI herausgegebene Gastgeberverzeichnis ist, bzw. bei Buchungen auf der Grund-lage entsprechender Angebote im Internet die dortigen Beschreibungen.
c) Die Gastgeber sind dazu berechtigt, mit dem Gast im Einzelfall andere als die vorliegenden Gastaufnahmebedingungen zu vereinbaren bzw. individuelle und abweichende Vereinbarungen von diesen Gastaufnahmebedingungen zu treffen.
d) Die vorliegenden Gastaufnahmebedingungen gelten nicht für Verträge über Pau-schalangebote oder sonstige Angebote des Gastgebers oder der TI.
§ 2 – Abschluss des Gastaufnahmevertrages
Mit der Buchung bietet der Gast dem Gastgeber den Abschluss des Gastauf-nahmevertrages verbindlich an. Der Buchung kann eine unverbindliche Auskunft des Gastgebers über seine Unterkünfte und deren aktuelle Verfügbarkeit vorausgehen. Die Buchung kann auf allen Buchungswegen erfolgen, die vom Gastgeber angeboten werden. Die Buchung des Gastes kann also mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Inter-net) erfolgen. Falls die Buchung des Gastes elektronisch erfolgt, wird dem Gast der Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. Im In-teresse der Vertragsparteien sollte die Schriftform gewählt werden.
e) Der Gastaufnahmevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung (Bu-chungsbestätigung) des Gastgebers zustande oder wenn die Unterkunft dem Gast kurzfristig bereitgestellt wird. Die Annahmeerklärung bedarf kei-ner bestimmten Form. Auch Bestätigungen, die mündlich und telefonisch erfol-gen, sind sowohl für den Gast als auch den Gastgeber rechtlich verbindlich.
f) Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle Personen, welche in der Buchung mit aufgeführt werden, und für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Letzteres gilt nur dann, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch aus-drückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
g) Im Regelfall wird dem Gast von dem Gastgeber (oder in dessen Vertretung von der TI) bei mündlich oder telefonisch erfolgten Buchungen eine schriftliche Aus-fertigung der Buchungsbestätigung übermittelt. Bei solchen Buchungen ist die Rechtswirksamkeit des Gastaufnahmevertrages allerdings nicht vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung abhängig.
h) Falls der Gastgeber auf entsprechende Anfrage des Gastes keine verbindliche Buchungsbestätigung vornimmt, sondern dem Gast seinerseits ein verbindliches Angebot unterbreitet, so kommt der Vertrag rechtsverbindlich erst dann zustande, wenn dem Gastgeber die Annahmeerklärung des Gastes ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen innerhalb einer vom Gastgeber hierfür gegebenenfalls im Angebot angegebenen Form und Frist zugeht.
i) Erfolgt die Buchung durch Vermittlung einer Tourismusstelle bzw. Tourismusorga-nisation (TI) oder ein Informations- oder Reservierungssystem (IRS), empfiehlt sich folgende Klausel: Der Gast bietet dem Gastgeber, vertreten durch die TI als Ver-mittler, auf mündlichem, schriftlichen oder telefonischen Wege oder per Telefax oder E-Mail den Abschluss eines Gastaufnahmevertrages an. Mit der Buchungs-bestätigung der TI, die diese als Vertreter des Gastgebers abgibt, kommt der Gast-aufnahmevertrag zustande.
§ 3 – Leistungen und Preise
a) Die Leistungen, die vom Gastgeber geschuldet werden, ergeben sich ausschließ-lich aus dem Buchungsangebot in Verbindung mit den Angaben im Katalog.
b) Bei den Preisen, die im Katalog angegeben werden, handelt es sich um Endprei-se. Sie beinhalten auch, soweit zwischen Gastgeber und Gast nichts anderes vereinbart ist, alle Nebenkosten.
c) Etwas anderes gilt für die Kurtaxe sowie die Entgelte für Leistungen, bei denen in der Buchungsgrundlage bzw. dem Katalog eine verbrauchsabhängige Abrech-nung angegeben oder gesondert vereinbart ist (z. B. Strom, Gas, Wasser) sowie für Wahl- oder sonstige Zusatzleistungen. Diese können gesondert anfallen und ausgewiesen werden. Falls sich Gastgeber und Gast ausdrücklich über eine ver-brauchsabhängige Abrechnung oder Zusatzleistungen geeinigt haben (z.B. Bettwäsche, Endreinigung), deren Inanspruchnahme dem Gast freigestellt sind, dann sind diese Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
§ 4 – Anzahlung, Kaution und Bezahlung
a) Vereinbaren die Vertragsparteien eine Anzahlung in Höhe von 10% des Ge-samtpreises, so hat der Gast diese Anzahlung bei Vertragsschluss zu zahlen.
Der Restbetrag (Gesamtpreis abzüglich Anzahlung) muss bis spätestens 14 Ta-ge vor Mietbeginn beim Gastgeber eingegangen sein.
b) Gastgeber und Gast können eine Kaution in Höhe von 100 EURO als Sicherheit für überlassene Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände vereinbaren. Die-se ist (sofern vereinbart) bei Übergabe des Schlüssels zu leisten. Die Kaution ist nicht verzinslich. Nach ordnungsgemäßer Übergabe der Ferienwohnung zahlt der Gastgeber die Kaution am Ende des Mietaufenthaltes an den Gast zurück.
c) Wenn die An- oder Restzahlung nicht rechtzeitig beim Gastgeber eingehen, be-hält sich der Gastgeber vor, vom Vertrag nach erfolgter Mahnung mit Fristset-zung zurückzutreten In diesem Fall ist der Gast zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verpflichtet. Der Gast kann mit Rücktrittskosten entsprechend des § 7 belastet werden.
§ 5 – Mietzeitraum, An und Abreise
a) Der Gastgeber stellt dem Gast das Mietobjekt am Anreisetag ab 14.00 Uhr in ver-tragsgemäßem Zustand zur Verfügung. Falls der Gast nach 18.00 Uhr anreisen sollte, so soll er dies dem Gastgeber mitteilen.
Falls diese Mitteilung unterbleibt, behält sich der Gastgeber vor, die Unterkunft bei einer einzelnen Übernachtung 2 Stunden nach dem vereinbarten Bereitstellungs-termin sowie bei mehr als einer Übernachtung am Folgetag nach 12 Uhr ander-weitig zu belegen.
b) Der Gast hat das Mietobjekt dem Gastgeber am Tag der Abreise bis spätestens 10.00 Uhr geräumt in besenreinem Zustand zu übergeben. Der Gast muss vor der Abreise das Geschirr spülen und die Papierkörbe und Mülleimer entleeren.
§ 6 – Inventarliste und Pflichten des Gastes
a) Unmittelbar nach seiner Ankunft soll der Gast die Ferienwohnung / das Ferien-haus anhand der im Mietobjekt befindlichen Inventarliste auf Vollständigkeit so-wie auf Gebrauchsfähigkeit überprüfen. Der Gast verpflichtet sich, spätestens an dem der Ankunft folgenden Tag dem Gastgeber (oder der von dem Gastgeber benannten Kontaktperson) etwaige Fehlbestände und eventuell festgestellte Mängel mitzuteilen.
b) Der Gast hat die Mieträumlichkeiten, die Einrichtungsgegenstände sowie das Inventar pfleglich und mit aller Sorgfalt zu behandeln. Falls der Gast schuldhaft Einrichtungsgegenstände, Mieträume oder das Gebäude sowie zu den Mieträumlichkeiten oder dem Gebäude gehörende Anlagen beschädigt, ist er dem Gastgeber gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ersatz-pflichtig. Das gilt jedoch nur dann, wenn und insoweit es sich um eine schuld-hafte Verursachung von Seiten des Gastes, seiner Begleitpersonen oder Besu-cher handelt.
c) Der Gast ist verpflichtet, während der Mietzeit in den Mieträumen entstehende Schäden – soweit er sie nicht selbst beseitigen muss – unverzüglich dem Gast-geber oder der von diesem benannten Kontaktstelle (Hausverwaltung) anzuzei-gen. Falls der Gast Schäden nicht rechtzeitig anzeigt und dadurch Folgeschä-den verursacht werden, ist der Gast hierfür im Rahmen der gesetzlichen Vor-schriften ersatzpflichtig.
d) Der Gast verpflichtet sich, keine Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und Ähnliches in Spülsteine, Ausgussbecken und Toilette hineinzuwerfen oder hin-einzugießen. Falls der Gast dies nicht beachtet und infolgedessen Verstopfun-gen in den Abwasserrohren auftreten, so hat der Verursacher die Kosten der In-standsetzung zu tragen.
e) Falls eventuell Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes auf-treten, so muss der Gast selbst alles ihm Zumutbare tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder eventuell entstehende Schäden gering zu halten.
f) Der Gast muss die maximale Belegungszahl einhalten. Falls der Gast diese Be-stimmung nicht beachtet und die in diesem Vertrag vereinbarte maximale Bele-gungszahl überschreitet, so kann der Gastgeber dem Gast gegenüber die au-ßerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. In diesem Fall kann der Gast mit Rücktrittskosten entsprechend des § 7 belastet werden.
g) Die Gäste müssen gegenseitig und aufeinander Rücksicht nehmen. Sie müs-sen insbesondere störende Geräusche, namentlich lautes Türwerfen und solche Tätigkeiten, die die Mitbewohner durch den entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, unterlassen. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr ist den Gästen das Musizieren unter-sagt. Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte sind nur auf Zimmerlautstärke ein-zustellen.
h) Falls die gemietete Unterkunft einen Mangel aufweist, der über eine bloße Un-annehmlichkeit hinausgeht, muss der Gast dem Gastgeber oder dessen Beauf-tragten diesen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Das ermöglicht es dem Gast-geber, den oder die Mängel zu beseitigen. Für den Fall, dass der Gast diese Mit-teilung unterlässt, hat er keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertrags-gemäßen Leistungen.
§ 7 – Rücktritt durch den Gast
a) Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet sowohl den Gastgeber als auch den Gast dazu, den Vertrag zu erfüllen. Das gilt unabhängig davon, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
b) Der Gast kann nicht einseitig kostenfrei von einer rechtsverbindlichen Buchung zurücktreten. Falls der Gast dennoch vor Beginn der Mietzeit gegenüber dem Vermieter vom Gastaufnahmevertrag zurücktritt, muss er (unabhängig von dem Zeitpunkt und von dem Grund des Rücktritts) den vereinbarten oder betriebsübli-chen Aufenthaltspreis einschließlich des Verpflegungsanteils sowie der Entgelte für Zusatzleistungen an den Gastgeber zahlen. Der Gastgeber muss sich jedoch die ersparten Aufwendungen, um die er sich nach Treu und Glauben zu bemü-hen hat, und eine anderweitige Belegung auf den Erfüllungsanspruch gegen-über dem Gast anrechnen lassen.
c) Für den Rücktritt bedarf es einer schriftlichen Rücktrittserklärung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Gastgeber.
d) Im Falle des Rücktritts vom Gastaufnahmevertrag hat der Gast pauschalen Ersatz für die beim Gastgeber bereits entstandenen Aufwendungen und den entgange-nen Gewinn in der nachfolgenden Höhe zu leisten:
Rücktritt bis zum 45. Tag vor Beginn der Mietzeit: 20 % (mindestens jedoch 25 EURO)
Rücktritt bis zum 35. Tag vor Beginn der Mietzeit: 50%
danach und bei Nichterscheinen: 90% (bzw. 80 %, wenn Übernachtung mit Frühstück gebucht worden war)
e) Der Gast ist berechtigt, gegenüber dem Gastgeber nachzuweisen, dass bei dem Gastgeber kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
f) Tritt der Gast vom Gastaufnahmevertrag zurück, so kann er einen Ersatzgast benennen, der bereit ist, an seiner Stelle in das zwischen Gast und Gastgeber bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der Gastgeber muss dies nicht ak-zeptieren und kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Ersatzmieters bestehen Sofern ein Dritter in den Gastaufnahmevertrag eintritt, so haften er und der bisherige Gast dem Gastgeber als Gesamtschuldner für den Mietpreis. Sie haften dem Gastgeber gegenüber auch für die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkos-ten.
g) Sollte der Gast keinen Ersatzgast benennen, so kann auch der Gastgeber für Ersatz sorgen. Eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft hat der Gastge-ber nach Treu und Glauben anderweitig zu vermieten. In diesem Fall verringern sich die durch den Vertragsrücktritt entstanden Kosten, weil sich der Gastgeber das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachten Stornogebühren an-rechnen lassen muss.
Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dem Gast empfohlen.
§ 8 – Kündigungsrecht
a) Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht.
b) Nach § 543 BGB bzw. unter den Voraussetzungen des § 569 BGB sind beide Vertragsparteien dazu berechtigt, den Mietvertrag fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen.
§ 9 – Kündigungsrecht des Gastgebers
a) Für den Gastgeber liegt ein wichtiger Grund insbesondere bei einem vertrags-widrigen Gebrauch des Mietobjekts durch den Gast (erhebliche Vertragsverlet-zung) sowie bei einer erheblichen Missachtung der Hausordnung durch den Gast vor. Dies berechtigt den Gastgeber nach vorheriger Abmahnung zur außer-ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Die Kündigung ist auch ohne vorhe-rige Abmahnung berechtigt, wenn sich der Mieter in einem solchen Maß ver-tragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält der Gastgeber den Anspruch auf den vereinbarten Miet-preis.
b) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentli-chen, fristlosen Kündigung.
§ 10 – Kündigungsrecht des Gastes
a) Für den Gast handelt es sich insbesondere dann um einen wichtigen Grund, wenn der Gastgeber dem Gast nicht den vertragsmäßigen Gebrauch der Ferien-wohnung / des Ferienhauses gewährt.
b) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentli-chen, fristlosen Kündigung.
§11 – Haftung
a) Der Gastgeber haftet dem Gast gegenüber dafür, dass die Beschreibung des Mietobjektes richtig ist. Ferner muss der Gastgeber die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbringen und das Mietobjekt während der gesam-ten Mietdauer in vertragsgemäßen Zustand erhalten. Falls der Gast bei Ab-schluss dieses Vertrages von Mängeln Kenntnis hatte, stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a BGB nicht zu, es sei denn er hat sich seine Rechte bei Annahme des Vertrages vorbehalten. Die verschuldensunabhängige Haf-tung des Vermieters für bei Vertragsabschluss vorhanden Sachmängel (§ 536 a BGB) ist ausgeschlossen.
b) Die vertragliche Haftung des Gastgebers für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Preis der vereinbarten Leistung beschränkt, soweit der Schaden nicht auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Gastgebers beruht. Dem steht es gleich, wenn der Schaden des Gastes auf ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehil-fen des Gastgebers beruht.
c) Für von dem Gast eingebrachte Sachen haftet der Gastgeber nach den gesetzli-chen Bestimmungen (§§ 701 ff BGB).
d) Der Gastgeber haftet nicht für Leistungsstörungen, die im Zusammenhang mit Leistungen stehen, welche als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theater- und Konzertbesuche, Ausstellungen usw.) und welche auch ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
§ 12 – Verantwortlichkeit und Freistellung von Ansprüchen bei
WLAN- oder WiFi- Nutzung
a) Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genom-menen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Gast selbst verantwortlich. Besucht er kostenpflichtige Internetseiten oder geht er Verbindlichkeiten ein, sind die daraus resultierenden Kosten von ihm zu tragen. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhal-ten. Er wird insbesondere das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten nutzen; keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen und die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten. Es ist ausdrücklich untersagt Fi-lesharing- Webseiten zu besuchen, insbesondere Musik- und/oder Film- Down-loads über den W-LAN Zugang zu starten.
b) Der Gast stellt den Gastgeber von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch ihn gegen vor-liegende Vereinbarung beruhen. Erkennt der Gast oder muss er erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung und/oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, weist er den Gastgeber auf diesen Umstand hin.
§ 13 – Tierhaltung
Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen darf der Gast nur dann in der Unterkunft halten oder zeitweilig verwahren, falls ihm dies durch den Gastgeber ausdrücklich erlaubt wurde. Die Erlaubnis gilt jedoch nur für den Einzelfall und kann widerrufen werden, falls Unzuträglichkeiten eintreten. Im Rahmen der gesetz-lichen Vorschriften haftet der Gast für alle Schäden, die durch die Tierhaltung ent-stehen.
§14 – Verjährung
Hinsichtlich der Verjährung von wechselseitigen Ansprüchen des Gastes und des Gastgebers gelten die einschlägigen Normen des BGB.
§15 – Rechtswahl und Gerichtsstand
a) Es findet deutsches Recht Anwendung, mit der Maßgabe, dass falls der Gast seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verord-nung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.
b) Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Gastgeber ist ausschließlich der Sitz des Beherbergungsbetriebes.
c) Für Klagen des Gastgebers gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentli-chen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohn-sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz des Beherbergungsbetriebes als ausschließlicher Ge-richtsstand vereinbart.